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Hinweise des Studiendekans zu Seminaren

Hinweise des Studiendekans zu Seminaren

Aufgrund der neuen Prüfungsordnungen haben mich in letzter Zeit eine Reihe von Fragen zum Thema „Seminare“ erreicht. Mit diesem Schreiben möchte ich einige klarstellende Hinweise geben.


Ausgangslage
Um zum Examen zugelassen zu werden, müssen Studierende im Rahmen der Zwischenprüfung einen Grundlagenschein erwerben. Der Grundlagenschein kann durch eine Klausur oder eine Hausarbeit nachgewiesen werden. Möglich ist aber auch die Teilnahme an einem entsprechenden rechtswissenschaftlichen Seminar. Studierende, die nach neuem Recht das Erste juristische Examen ablegen, müssen an einem Seminar in dem gewählten Schwerpunktbereich teilnehmen (§ 9 II SPO).

Hinweise
Dem Veranstaltungstyp Seminar kommt damit eine doppelte Funktion zu. Dieser Umstand hat zahlreiche Fragen hervorgerufen, die ich folgendermaßen beantworten kann:

1. Ein Seminarschein, der vom Dozenten als Grundlagenschein ausgestellt wurde, kann nicht später auch als Seminarschein für die Schwerpunktbereichsprüfung anerkannt werden, da das Leistungsniveau des Grundlagenscheins das des Grundstudiums ist, während der Seminarschein im Schwerpunkt Examensniveau bescheinigen soll. Eine Doppelverwertung des Grundlagenscheins ist daher stets ausgeschlossen.

2. Dozenten können in ein und demselben Seminar Referate ausgeben, die auf den Erwerb des Grundlagenscheins zielen, und solche, die als Seminarleistung für einen Schwerpunktbereich gelten sollen. Bei der Bewertung der Leistung der Studierenden ist zu berücksichtigen, zu welchem Zweck der jeweilige Studierende den Schein erwerben möchte.

3. Grundsätzlich kann ein Dozent auch ein Seminar anbieten, das Themen vereinigt, die nicht nur zu einem, sondern zu zwei oder mehr Schwerpunktbereichen inhaltliche Bezüge aufweisen. In der Ankündigung des Seminars wird darauf hingewiesen, für welche Schwerpunktbereiche in dem Seminar ein Schein erworben werden kann.

4. Die Wahl des Schwerpunktbereichs soll erst nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums erfolgen, da die Studierenden regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt einen ausreichenden Überblick über die Themen der Schwerpunkte haben werden. Daher soll das für den Schwerpunkt notwendige Seminar auch erst nach bestandener Zwischenprüfung belegt werden. Es ist Studierenden jedoch nicht verwehrt, schon vorher ein entsprechendes Seminar zu belegen und einen Schein in einem Schwerpunktbereich zu erwerben. Der jeweilige Dozent entscheidet über die Annahme zum Seminar. Die Benotung der Seminar-leistungen orientiert sich an den Anforderungen, die an Studierende mit Examensniveau gestellt werden. Für Studierende, die nach altem Recht Examen machen, ergibt sich dies aus § 8 III JAPrVO 2002. Für Studierende, die unter das neue Recht fallen, findet sich eine vergleichbare Regel in § 5 I ZwPO. Dabei ist zu beachten, dass in die Bewertung selbstverständlich auch die Formalien der Arbeit und die Rechtschreibung einfließen.

5. Aus Nr. 4 folgt daher auch der Grundsatz, dass ein Seminarschein, der vor dem Wintersemester 2004/05 erworben wurde, grundsätzlich als Seminarleistung in einem Schwerpunktbereich anerkannt werden kann, wenn der betreuende Dozent nachträglich einen entsprechenden Vermerk auf dem Seminarschein anbringt und diesen Vermerk unterschreibt.

6. Aus dem Gesagten ergibt sich weiterhin, dass jeder Dozent künftig bei der Ankündigung eines Seminars angibt, ob in dem Seminar Grundlagenscheine und/ oder Seminarscheine vergeben werden und ggf. welche(r) Schwerpunktbereich(e) abgedeckt werden. Beim Ausstellen des Seminarscheins wird jeweils angegeben, dass es sich um einen Grundlagenschein bzw. dass es sich um einen Seminarschein handelt und für welchen Schwerpunktbereich er gilt. Deckt ein Seminar Fächer aus mehreren Schwerpunktbereichen ab, kann der Dozent den Schein für alle diese Schwerpunktbereiche ausstellen.

      (Prof. Dr. Rolf Sethe, Studiendekan)

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