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Resolution Sterbehilfe

Die (ärztliche) Beihilfe zum Suizid ist nach aktuell geltendem Strafrecht straflos - und soll es auch bleiben, auch wenn es derzeit Überlegungen gibt, die (ärztliche) Beihilfe zum Suizid unter Strafe zu stellen. 150 Strafrechtsprofessorinnen und -professoren und Privatdozentinnen und Privatdozenten haben eine von Eric Hilgendorf (Universität Würzburg) und Henning Rosenau (Universität Augsburg) initiierte Stellungnahme unterzeichnet und wenden sich klar und eindeutig gegen entsprechende Überlegungen.

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner begründen ihre Ablehnung im  Wesentlichen wie folgt:

  • Eine Strafbarkeit der Suizidbeihilfe schränkt das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Selbstbestimmung, das auch die Selbstbestimmung im eigenen Sterben umfasst, unverhältnismäßig ein und ist daher verfassungswidrig.
  • Eine Strafbarkeit der Suzidibeihilfe lässt sich dogmatisch nicht in das Strafrechtssystem einordnen: Eine Beihilfe kann nämlich nur dann strafbar sein, wenn auch eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt, die gefördert wird. Der Suizid als potentielle Haupttat ist aber straflos. Zudem genügen die bereits vorhandenen Straftatbestände der Tötungsdelikte zur Missbrauchspräventation.
  • Eine Strafbarkeit der Suizidbeihilfe führt zu unzumutbaren Strafbarkeitsrisiken für Ärzte und Angehörige, Hospzie und Palliativstationen bei der Versorgung, Behandlung und Betreuung von Menschen mit einem Sterbewunsch. Dies kann sogar so weit reichen, dass solche Menschen ohne Fürsorge und Begleitung bleiben, um Risiken nicht aufkommen zu lassen. Die ärztliche Gewissensentscheidung für den assistierten Suizid muss weiterhin gewährleistet sein und darf nicht über das Strafrecht ausgeschaltet werden, zumal das Strafrecht aufgrund seiner ultima ratio-Funktion nicht geeignet ist, eine befriedende Regelung herbeizuführen.

Sie wurde mittlerweile in der Zeitschrift für Medizinstrafrecht (medstra) im Heft 3 2015, S. 129 ff. publiziert.

Die Stellungnahme mit den 150 Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner kann hier heruntergeladen werden.


Resolution_zur_Sterbehilfe_15_4.pdf (82,1 KB)  vom 15.12.2015

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