FAQ Öffentliches Recht
Häufig gestellte Fragen
Verwaltungsprozessrecht
Zweigliedriger Prüfungsaufbau "I. Zulässigkeit, II. Begründetheit" oder dreigliedriger Prüfungsaufbau "I. Verwaltungsrechtsweg, II. Zulässigkeit, III. Begründetheit"?
Die dreigliedrige Variante kam auf, nachdem § 17a GVG die
Rechtswegverweisung von Amts wegen eingeführt hatte. Seitdem kann eine
Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn sie auf dem falschen
Rechtsweg erhoben worden ist. Wenn "Zulässigkeit" also die
Sachentscheidungsvoraussetzungen meint, dann scheint der
Verwaltungsrechtsweg nicht dazuzugehören. Das gleiche müßte allerdings
auch für die Zuständigkeit des Gerichts gelten (siehe § 83 VwGO). So
wird es mitunter auch gehandhabt (siehe JA 2001, 41). Das ist aber
unnötig kompliziert. Denken Sie nur daran, daß die örtliche
Zuständigkeit ja von der Klageart abhängt - also erst nach der Zuordnung
zur Klageart geprüft werden kann (deren "Statthaftigkeit" übrigens
selbst ebenfalls keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, sondern nur
besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach sich zieht; der
Verwaltungsrechtsschutz ist ja nicht mehr an eine Enumeration von
Klagetypen gebunden, sondern unterliegt der Generalklausel). Es gibt
zudem Stimmen, die mit guten Gründen den Begriff der Zulässigkeit auch
auf die Voraussetzungen beziehen, die u. U. vom Gericht erst hergestellt
werden müssen, eben durch Verweisung von Amts wegen. Das ist überzeugend. Daher empfehlen wir die zweigliedrige Variante, die auch unserer Lehr- und Prüfungspraxis entspricht.
Subsumtionstechnik
Wann sind Obersätze entbehrlich?
Obersätze können weggelassen werden, sofern sie jedem Leser implizit bewußt sind.
Das gilt vor allem dort, wo schon der durch Gliederung oder Überschriften erkennbare Aufbau der Prüfungsschritte ein implizit bewußtes Gerüst von Obersätzen vergegenwärtigt.
Beispiele meist durch die Gliederung vergegenwärtigter Obersätze, die entbehrlich sein können:
- „Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn die Behörde für seinen Erlaß zuständig ist und die Vorschriften über das Verfahren und gegebenenfalls die Form eingehalten hat.“
- „G hat gegen den S einen Anspruch aus Vertrag, wenn ein wirksamer Vertrag zwischen beiden geschlossen wurde und S keine Einwendungen geltend machen kann.“
- „T ist wegen seines (im Sachverhalt beschriebenen) Handelns nach § 242 StGB strafbar, wenn sein Handeln den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Norm verwirklichte und dabei rechtswidrig und schuldhaft war.“
Besonders im Strafrecht kann der durch Überschriften bezeichnete Prüfungsaufbau die dahinterstehenden Obersätze (s. das letzte Bsp.) implizieren.
Manche selbstverständlichen Obersätze haben allerdings trotz Selbstverständlichkeit einen Wert darin, daß sie den Gegenstand der Prüfung bewußt und explizit machen:
Bsp.: „Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“