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Brauchen wir ein Corona-App-Gesetz und wenn ja, welches?

Studierende der Vorlesung Gesetzgebungslehre erarbeiten zwei Vorschläge

Nachdem im letzten Jahr das neue Lehrangebot „Gesetzgebungslehre – Theorie und Praxis“ am Juristischen Bereich von den Studierenden sehr gut angenommen wurde, ging es in diesem Sommersemester in die zweite Runde. Während die Studierenden in der ersten Semesterhälfte in der Vorlesung von Prof. Dr. Winfried Kluth das theoretische Wissen zu Verfahren, Techniken und Zielsetzungen von Gesetzgebung erwerben konnten und lernten, was ein gutes Gesetz ausmacht, wurde in der zweiten Semesterhälfte eine Praxisphase durchgeführt. Hierbei durften sich die Studierenden in zwei durch den Lehrstuhl für Öffentliches Recht begleiteten Arbeitsgruppen selbst als Gesetzgeber üben und einen eigenen Gesetzesentwurf ausarbeiten.

Die Debatte würde Online Durchgeführt. Hier sehen Sie einige Teilnehmer der Veranstaltung.

Die Debatte würde Online Durchgeführt. Hier sehen Sie einige Teilnehmer der Veranstaltung.

Die Debatte würde Online Durchgeführt. Hier sehen Sie einige Teilnehmer der Veranstaltung.

Diesmal galt es, ein „Corona-App-Gesetz“ zu entwerfen. Dieses Gesetz soll den Einsatz einer staatlichen „Corona-App“ zur Verringerung der Infektionsgefahren von Covid-19  regeln. Natürlich stand auch die Arbeitsphase selbst unter dem Einfluss  des coronabedingten Verzichts auf Präsenzlehre. So mussten die  Gruppentreffen digital als Videokonferenzen stattfinden. Trotz dieser  widrigen Umstände gingen die Studierenden engagiert, kreativ und vor  allem mit viel Diskussionsfreude ans Werk.

Da den Studierenden für ihre Entwürfe keine Vorgaben gemacht wurden und diese ihre eigenen Erfahrungen und Vorstellungen einbringen konnten, kamen zwei Gesetzesentwürfe mit unterschiedlichen Regelungsansätzen heraus.

Der erste Gesetzesentwurf beschränkte sich nicht bloß auf die Eindämmung von Covid-19, sondern sollte unabhängig vom konkreten Erreger der „Bekämpfung von Infektionsketten allgemeiner Natur“ bei Epidemien bzw. Pandemien dienen. Er regelte die technische Umsetzung und die konkreten Funktionen der App. Zudem enthielt er Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Regelungen.

Der zweite Gesetzesentwurf legte den Fokus konkret auf die Eindämmung Corona- Pandemie, regelte konkrete Anreize zur besseren Verbreitung der App, gab allgemeine, vor allem datenschutzrelevante Rahmenbedingungen vor und begrenzte das Gesetz zeitlich. Höhepunkt der Veranstaltung war schließlich eine simulierte Parlamentarische Debatte, in der die beiden Gesetzesentwürfe debattiert wurden – auch hier natürlich im Videokonferenzformat. Zwar waren sich beide Gruppen einig, dass die Nutzung der App auf Freiwilligkeit basieren sollte. Über die genaue Definition und das tatsächliche Ausmaß der Freiwilligkeit wurde aber vehement gestritten.

Staatssekretär Prof. Dr. Krings kommentiert die Gesetzesentwürfe.

Staatssekretär Prof. Dr. Krings kommentiert die Gesetzesentwürfe.

Staatssekretär Prof. Dr. Krings kommentiert die Gesetzesentwürfe.

An dieser Abschlussdebatte nahm auch Prof. Dr. Günter Krings. LL.M. MdB teil, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium des Innern und Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung (DGG e.V.). Er gab den Studierenden wichtige Hinweise zu den Entwürfen und konnte aus erster Hand berichten, wie der reale politische Diskurs auf Bundesebene das Thema „Notwendigkeit eines Begleitgesetzes zur staatlichen Corona-Warn-App“ behandelt hat.

Lukas Salzbrunn / Philipp Schäper

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